Klassenfahrt ist unfallversichert

Schüler sind in der Schule sowie auf dem Hin- und Heimweg gesetzliche unfallversichert. Dies gilt auch bei Klassenfahren. Dabei ist der Versicherungsschutz aber begrenzt und zwar auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Spitzfindigkeiten ?





 

Eine versicherte Schülerin aus dem Landkreis Fulda leidet an neurologischen Ausfallerscheinungen und Epilepsie. Die Schülerin nahm an einer mehrtägigen Klassenfahrt teil. Sie war in der Begleitung einer Teilhabeassistentin die sie betreute. Als due 17 Jährige Schülerin am Vormittag krampfte wurde sie von der Teilhabeassistenin auf das Bett gesetzt. Von diesem viel Sie aus ungeklärten Gründen herunter und verletzte sich dabei an den Zähnen.

 

Die Unfallversicherung lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Unfall sei aufgrund eines erlittenen Krampfanfalls und nicht wegen betrieblicher Umstände erfolgt.

 

Die Richter zweier Instanzen waren der selben Meinung und verneinten den versicherten Schulunfall. Obwohl Schüler auch während einer Klassenfahrt unfallversichert sind.
Der Versicherungsschutz. bestehe jedoch nur insoweit für Verrichtungen die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlichen Tätigkeit eines Schülers stehen.

 

Vorliegend entstand der Schaden aber durch die Grunderkrankung. Nur aus deren Grund wurde die Schülerin auf das Bett gesetzt. In dieser stabilen Position habe sie warten sollen, bis sie mit der Teilhabeassistentin das Zimmer habe verlassen können. Dies gehöre nicht zu der versicherten Tätigkeit der Schülerin.

 

Schließlich hatten auch keine Umstände vorgelegen die eine drohende Gefahr für die Schülerin festgestellt haben. Es lagen keine Gegenstände wie Taschen oder Koffer die den Sturz verschuldet haben können.

Eine kranke Schülerin haftet für Schäden die durch die Krankheit verursacht werden, oder unbekannte Gründe haben selber. Hätte Sie ein Lesebuch greifen wollen und wäre gestürzt wäre das anders gewesen.



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